NEU: Diavel
XDiavel
Hypermotard
Ducati Monster SP Seitenansicht, Farbe rot
NEU: Monster
Ducati DesertX weiß
DesertX
Multistrada V4 Rally
Multistrada
Ducati Panigale V4R Sport
NEU: Panigale
Ducati Streetighter V4 SP Modell 2023
Streetfighter
Ducati SuperSport 950 MY21 Seitenansicht
SuperSport
Ducati One to One Logo Menü, Seitenansicht, Farbe schwarz, Schriftzug
NEU: One to One
Ducati Classiche Logo Menü
NEU: Classiche
Scrambler Nightshift Next Generation 2023, Seitenansicht
NEU:Scrambler Nightshift
Ducati Scrambler Icon 800 Red
NEU:Scrambler Icon
Ducati Full Throttle Menü Bild
NEU: Scrambler Full Throttle
Scrambler 1100 Tribute Pro – A2 Motorrad
Scrambler 1100 Tribute Pro
Ducati 1100 Dark Pro Menü
Scrambler 1100 Dark Pro
Ducati Scrambler 1100 Sport Pro
Scrambler 1100 Sport Pro
Ducati 35 kw Version
35 kW Versionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Februar 2021

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Neufahrzeugen

A

1. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden. Die 4-Wochen-Frist beginnt mit dem Bestelldatum. Der Kaufvertrag gilt

als abgeschlossen, wenn die Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstands innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist.

2. Übertragung von Rechten und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Käuferin.

B

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht wie im Kaufvertrag aufgeführt. Darüber hinaus werden weder Skonto noch sonstige

Nachlässe gewährt. Vereinbarte Nebenleistung werden zusätzlich berechnet.

C

1. Der Kaufpreis und Preis für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes – spätestens jedoch acht Tage nach

Zugang der schriftlichen Bereitstellung – und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar oder per Überweisung (es gilt das Datum des Zahlungseingangs) fällig.

2. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestes zwei

aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10%, bei einer Laufzeit eines Kreditvertrages über drei

Jahre mit 5% des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Verkäufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 5.000,00 EUR übersteigt.

3. Statt die Restschuld zu verlangen, kann die Verkäuferin – unbeschadet ihrer Rechte aus Abschnitt G, Ziffer 2 – dem Käufer

schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des rückständigen Betrages setzen, mit der Erklärung, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die Erfüllung des Vertrags durch den Käufer ablehne. Nach erfolgloser Nachfristsetzung ist die Verkäuferin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Mit Ausübung einer der vorgenannten Varianten ist die Erfüllung des Vertrags ausgeschlossen.

4. Schecks und Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

5. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen die Verkäuferin vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers kann nur geltend gemacht werden, soweit es sich um Ansprüche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis handelt.

6. Verzugszinsen werden mit 5% per anno über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Sie sind höher oder niedriger zu

setzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.

D

1. Liefertermine und Lieferfristen gelten als Unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein veränderter Liefertermin oder eine Lieferfrist zu vereinbaren.

2. Höhere Gewalt oder bei der Verkäuferin oder deren Lieferanten eintretenden Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhen, Streik,

Aussperrungen, welche die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1

genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

3. Angaben über die bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen oder Lieferumfang, Aussehen, Leistung, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw., des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt H fehlerfrei ist, es sei denn, es ist eine Zusicherung gegeben. 

Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton, sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers oder Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

Sofern die Verkäuferin oder der Hersteller oder Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstands Zeichen oder Nummer gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

E

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach der Bereitstellungsanzeige, den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Fristsetzung, den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage im Rückstand, so kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tage setzen, mit der Erklärung, dass sie nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist die Verkäuferin berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Festsetzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig

auch innerhalb der Zeit der Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Fahrzeugen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet der Verkäuferin selten verlangten Fahrzeugtypen, bedarf es in diesem Fall auch nicht der Bereitstellung.

3. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder

niedriger auszusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

F

Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragtem gelenkt, so haftet der

Käufer für dabei am Fahrzeug entstehende Schäden. Probe- oder Überführungsfahrten, welche mit einem roten Kennzeichen bzw.

Kurzzeitkennzeichen des Verkäufers durchgeführt werden, sind nur haftpflichtversichert, das heißt es besteht keine Teilkasko- und

keine Vollkaskoversicherung.

G

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum

der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Verkäuferin gegen den Käufer, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der

Vertrag zum Betreiben seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung aus den laufenden

Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs der Verkäuferin zu. Auf Verlangen des

Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.

2. Die Verkäuferin kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn:

a) bei einem unter Abschnitt C, Ziffer 2, Abs. 1 genannte Käufer, die dort erwähnten Voraussetzungen gegeben sind oder

b) bei einem unter Abschnitt C, Ziffer 3 genannten Käufer, die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die

eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

c) der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 oder trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehen der

Ziffer 6 nicht nachgekommen ist. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.

Nimmt die Verkäuferin den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäuferin und Käufer sich darüber einig, dass die Verkäuferin

dem Käufer den gewöhnlichen Händlereinkaufswert des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt des Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach der Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt, der den gewöhnlichen Verkaufswert ermittelt. Die Kosten der Beauftragten des Sachverständigen trägt der Käufer. Die Verkäuferin kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen und ankündigen, wenn der Käufer innerhalb der Frist seine Verpflichtungen erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstands unter Berücksichtigung des gezahlten Kaufpreises anzubieten. Außer im Fall des Abschnitt III, Ziffer 3, trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme der Verwertung des Kaufgegenstands. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn sie Käuferin höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäuferin beeinträchtigende Unterlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

2. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen.

3. Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Verkäuferin zustehen. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin, für sich einen Versicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorher genannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser trotz schriftlicher Mahnung der Verkäuferin nicht nach, kann diese selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.

4. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsmäßigen Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich von der Verkäuferin oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

5. Künftige Ansprüche gegen (Haftpflicht-) versicherung / juristische und natürliche Personen, die der Käufer aufgrund Beschädigungen

am vertragsgegenständigen Fahrzeug erwirbt, tritt der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Verkäuferin ab, sofern der volle Kaufpreis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht bezahlt ist.

H

Für Verträge, die nicht bei uns im Haus abgeschlossen werden, gilt gem. Fernabsatzgesetz ein besonderes Widerrufsrecht. Eine

gesonderte Belehrung zum Widerrufsrecht einschließlich Widerrufsformular wurde dem Käufer mit dem Kaufvertrag bzw. Versand der Ware ausgehändigt.

I

1.Die Verkäuferin leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während der zwei Jahre seit Auslieferung des Kaufgegenstandes. Maßstab für

die Fehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs oder des Gegenstands bei Auslieferung.

2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).

1. Vor der Ausübung anderer Gewährleistungsrechte hat die Verkäuferin des Recht der 3-fachen Nachbesserung. Für die Nachbesserung gilt Folgendes:

a) Der Käufer kann seine Nachbesserungsansprüche ausschließlich bei der Verkäuferin geltend machen. Der Käufer hat die Verkäuferin von den vorhandenen Mängeln unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Nachbesserungen erfolgen nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandhaltung fehlerhafter Teile ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zweck der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere Arbeits- und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin, sofern die Sache gem. Abschnitt VII veräußert worden ist.

b) Werden durch die Nachbesserung zusätzliche vom Hersteller oder Importeur vorgeschriebene Wartungsarbeiten erforderlich, übernimmt der Käufer die anfallenden Kosten, einschließlich der Kosten benötigter Materialien und Schmierstoffe.

c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr

aufgrund des Kaufvertrages geleistet.

4.Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder der Schaden dadurch entstanden ist , dass

a) der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gibt oder

b) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder

c) der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller / Importeur für die Betreuung nicht

anerkannt und nicht sachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist oder

d) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller / Importeur nicht genehmigt hat oder

der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller / Importeur nicht genehmigten Weise geändert worden ist oder

e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt hat.

5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Die vorstehend genannten Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gem. Ziffer 1.

K

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, einschließlich

Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand der Verkäuferin maßgebend.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

L

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

M

Datenschutzerklärung

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Verkäufer erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese Einwilligung kann jeder Zeit per Email oder schriftlich widerrufen werden.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen

 

A

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge.

B

1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmungen

der Verkäuferin.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie

für nachträgliche Vertragsänderungen.

3. Sollte der Käufer das Fahrzeug 14 Tage nach Kaufvertragsabschluss nicht abgenommen haben, ist die

Verkäuferin durch schriftliche Erklärung zum Rücktritt berechtigt.

4. Macht die Verkäuferin von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, kann sie vom Käufer pauschalierten Schadensersatz in Höhe

von 20% des vereinbarten Kaufpreises verlangen.Der Schadensersatzes ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn

die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

C

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht wie im Kaufvertrag aufgeführt. Darüber hinaus werden weder Skonto noch

sonstige Nachlässe gewährt. Vereinbarte Nebenleistung werden zusätzlich berechnet.

D

1. Der Verkäufer und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bar zur Zahlung fällig,

soweit nicht anders vereinbart.

2. Besteht zwischen der Verkäuferin und dem Käufer hinsichtlich des Kaufpreises eine Teilzahlungsvereinbarung

und ist der Käufer eine juristisch Person oder eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausübt, wird der gesamte

Restkaufpreis – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitsdatum

angelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilratenzahlungen

ganz oder teilweise, mit mindestens 10%, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5% des

Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restforderung wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlung allgemein

einstellt oder wenn über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist.

Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder

selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 5.000,00 EUR übersteigt. Statt die

Restforderung zu verlangen, kann die Verkäuferin dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von zwei Wochen zur Zahlung des

rückständigen Betrages setzen, mit der Erklärung, dass sie bei Nichteinhaltung innerhalb der Frist die Erfüllung des

Vertrags durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist die Verkäuferin berechtigt, durch schriftliche

Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Anspruch auf Erfüllung ist dann ausgeschlossen. Eine zwischen der Verkäuferin und dem Käufer getroffene

Vereinbarung von Teilzahlung, die nicht unter Ziffer 2 fällt, kann die Verkäuferin kündigen und die Zahlung der

Restforderung verlangen, wenn – der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlung von mehr als drei Jahren mindestens 5% des

Teilzahlungspreises beträgt und die Verkäuferin dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des

rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte

Restforderung verlangt werde. Verlangt die Verkäuferin die Zahlung der Restforderung, so vermindert sich diese um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten der Teilzahlung, deren gestaffelte Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit der Restschuld

entfallen. Statt die Zahlung der Restforderung zu verlangen, kann die Verkäuferin erklären, wenn der Käufer mit

mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist bzw. kommt und der rückständige

Betrag mindestens 10%, bei einer Laufzeit der Teilzahlung von mehr als drei Jahren mindestens 5% des

Teilzahlungspreises beträgt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den

Käufer ablehne und von diesem zurücktrete. Nach erfolglosemAblauf der Nachfrist kann die Verkäuferin durch schriftliche

Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, womit der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen wird.

1. Schecks und Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

2. Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers

unbestritten ist oder ein rechtsfähiger Titel vorliegt. Ein Zurückhaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es

auf Ansprüche auf dem Kaufvertrag beruht.

3. Verzugszinsen werden mit 5% per anno über den aktuellen Basiszinssatz der EZB berechnet. Sie sind höher oder

niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere

Belastung nachweist.

E

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich, der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden

Forderungen, Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen

bestehen, die die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von

Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, sowie sonstige Leitungen nachtäglich erwirbt.

Ist der Käufer eine juristische Person oder ein Kaufmann bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört,

gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die die Verkäuferin aus einer laufenden Geschäftsbeziehung

gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des

Fahrzeugbriefs der Verkäuferin zu.

2. Die Verkäuferin kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn

a) bei einem unter Abschnitt D, Ziffer 2 Abs. 1 genannten Käufer, die dort beschriebenen Vorraussetzungen gegeben

sind oder

b) bei einem unter Abschnitt D, Ziffer 3 genannten Käufer, die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer

die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder

c) der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 trotz schriftlicher Aufforderung aus nachstehender Ziffer 6 nicht nachkommt.

Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen. Nimmt die Verkäuferin den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäuferin und Käufer sich darüber einig, dass die Verkäuferin dem Käufer den gewöhnlichen

Händlereinkaufswert des Kaufgegenstands zum Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Die durch den Käufer bezogenen

Nutzungen sind angemessen zu vergüten. Die Verkäuferin kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen und ankündigen, wenn der Käufer innerhalb der First seine Verpflichtungen erfüllt, dass sie die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter der Berücksichtigung des gezahlten Kaufpreises anbieten werde. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes . Die Verwertungskosten betragen ohne weitere Nachweise 5% des Verwerterlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Etwaige Sachverständigen- oder Gutachterkosten, die für die Bewertung des Kraftfahrzeuges erforderlich werden, sind vom

Käufer zu tragen.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlastung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

1. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, oder bei Ausübungen des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen.

2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem

Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehene Wartungsarbeiten und Instandsetzungen unverzüglich von der

Verkäuferin oder einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

3. Künftige Ansprüche gegen Versicherung / Haftpflichtversicherung / juristische und natürliche Personen,

die der Käufer aufgrund Beschädigungen am vertragsgegenständigen Fahrzeug erwirbt, tritt der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an die Verkäuferin ab, sofern der volle Kaufpreis zum Zeitpunkt des Schadensereignisses noch nicht bezahlt ist.

Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragtem gelenkt, so

haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstehende Schäden. Probe- oder .berführungsfahrten, welche mit einem roten Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden, sind nur haftpflichtversichert, das heißt es besteht keine Teilkasko- und keine Vollkaskoversicherung.

F

Die Gewährleistung beträgt bei gebrauchten Fahrzeugen 12 Monate. Mündliche Angaben der Verkäuferin über Gewicht,

Dimension, Zahl der PS, Baujahr, Typ, Betriebsstoffverbräuche, Dauer und Maß der Benutzung sind unverbindlich und nur als annähernd zu betrachten.

G

Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen

H

Eine gesonderte Belehrung zum Widerrufsrecht einschließlich Widerrufsformular wurde dem Käufer mit dem Kaufvertrag

bzw. Versand der Ware ausgehändigt.

I

Erfüllungsort für die Leistungen aus vorher genanntem gegenseitigen Vertrag ist der Sitz der Verkäuferin.

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem gegenseitigen Vertrag, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich der Gerichtsstand der Verkäuferin maßgebend. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

K

Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Wir sind bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren bei einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

L

Datenschutzerklärung

Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind,

gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Verkäufer erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Diese

Einwilligung kann jeder Zeit per Email oder schriftlich widerrufen werden.

Shop
Phone